Antrag auf Freistellung vom Unterricht

Grundsatz:

Eine Befreiung vom Unterricht oder von einer anderen teilnahmepflichtigen schulischen Veranstaltung kann aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der vereinbarten schulinternen Grundlagen erfolgen.

Einer Befreiung vor oder nach den Ferien wird nur in den Ausnahmefällen stattgegeben, in denen die Ablehnung eine persönliche Härte bedeuten würde (§63 Abs. 3.2.1 NSchG – Kommentar).

Gründe können sein:

  1. Zwingende persönliche oder familiäre Gründe
  2. Betriebliche Gründe mit ausbildungsrelevantem Hintergrund
  3. Gesetzlich vorgeschriebene Gründe

Ein erhöhtes Arbeitsaufkommen im Betrieb ist kein Freistellungsgrund!

Die Abwägung der Freistellung aus privaten oder betrieblichen Gründen erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren:

  • Leistungsstand, AV und SV
  • bereits vorhandene Fehltage 
  • wichtige betroffene schulische Termine (Klassenarbeiten, Teamtraining, Notenbesprechung …)
  • pädagogische Gründe

Antragstellung:

Die Antragstellung erfolgt fristgerecht auf dem offiziellen Formular der Schule oder in einer entsprechenden Form. 

Fristen für die Antragstellung:

Der Antrag ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor dem Freistellungstermin bei der Klassenlehrkraft zu stellen. In Ausnahmefällen (bei kurzfristigen zwingenden Terminen) reichen kürzere Fristen. Nachträgliche Freistellungen können nicht erteilt werden.

Verpflichtungen der Schülerin/des Schülers/des Auszubildenden/der Auszubildenden:

  • Alle Fehlstunden/Fehltage sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zu entschuldigen.
  • Alle versäumten Unterrichtsinhalte sind nachweislich nachzuholen.
  • Versäumte Klassenarbeiten sind zu einem vorgegebenen Termin nachzuschreiben.